Die neue EU-Richtlinie ist ein wichtiges Signal: Sie nimmt die Unternehmen in die Pflicht und etabliert eine rechtliche Vermutung eines Beschäftigungsverhältnisses bei Plattformunternehmen, basierend auf klaren Kriterien.
Plattformen werden so automatisch als Arbeitgeber qualifiziert, ausser sie können das Gegenteil beweisen. In der Schweiz reichen zwar die bestehenden Gesetze prinzipiell aus, um Plattformen als Arbeitgeber zu qualifizieren. So z.B. im Fall des Taxidienstes Uber, der auf systematische Schwarzarbeit setzt, indem er seine Beschäftigten als Scheinselbständige arbeiten lässt.
Es fehlt jedoch klar am politischen Willen, die Gesetze durchzusetzen und der Verzögerungstaktik von Unternehmen wie Uber einen Riegel zu schieben. Deshalb ist eine automatische Einstufung auch hierzulande sinnvoll.
Mit einer einfachen Anpassung des Obligationenrechts könnte eine Annahme für das Vorliegen eines Arbeitsvertrags gesetzlich verankert werden. Mit einer solchen Regelung würde eine jahrelange juristische Verzögerung auf Kosten der Arbeitnehmenden und der hiesigen Sozialversicherungen, wie sie Uber praktiziert, in Zukunft verunmöglicht.
Weitere wichtige Bestimmungen der EU-Richtlinie betreffen die Transparenz und Rechenschaftspflicht der Unternehmen beim Einsatz von Algorithmen. Auch diese sollte die Schweiz übernehmen: Beschäftigte haben ein Recht darauf, über die Funktionsweise von automatisierten Systemen umfassend informiert zu werden und Entscheidungen (z.B. Kündigung oder Sperrung von Konten) anzufechten.
Zudem wird eine menschliche Aufsicht über die automatisierten Systeme vorgeschrieben, um die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitsbedingungen zu gewährleisten.
Kriterien für die Einstufung von Plattformen als Arbeitgeber nach der neuen EU-Richtlinie (für die Einstufung als Arbeitgeber müssen zwei der fünf Kriterien erfüllt sein)