Coronavirus: Was Sie wissen müssen
Die Corona-Massnahmen sind aufgehoben: Was muss und darf ich als Arbeitnehmer:in weiterhin?
Durch den Wegfall der besonderen Lage und den spezifischen Schutzmassnahmen ist Covid-19 rechtlich einer normalen Krankheit gleichgestellt. Die Verantwortung für die richtigen Massnahmen zum Schutze der Gesundheit der Mitarbeitenden geht wieder vollständig auf den Arbeitgeber über. Das wirkt sich auf den Arbeitsalltag aus.
Weil noch immer viele Arbeitnehmer:innen an Corona erkranken, bleibt eine gewisse Unsicherheit. Hier finden Sie Antworten zu den wichtigsten Fragen.
Was gilt jetzt?
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Ich habe ein positives Testresultat. Was soll ich tun? Beachten Sie: Seit dem 1. April 2022 ist die Isolationspflicht aufgehoben. Wenn Sie ein positives Testresultat haben, aber nicht krank sind, müssen Sie arbeiten gehen.
Wenn Sie aufgrund der Krankheit arbeitsunfähig sind, müssen Sie dem Arbeitgeber ein Arztzeugnis abgeben. Vor dem Artzbesuch sollten Sie Ihre Ärztin bzwl. Ihren Arzt informieren, dass Sie ein positives Corona-Testresultat haben.
Sie haben ein positives Resultat, aber sind arbeitsfähig? Dann empfehlen wir, den Arbeitgeber zu informieren. Ihr Arbeitgeber ist nach wie vor verpflichtet, die notwendigen Massnahmen zu treffen, um ihre Arbeitskolleg:innen (insbesondere gesundheitlich besonders gefährdete Personen) vor einer AnstecKung zu schützen.
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Ich fühle mich krank. Soll ich trotzdem zur Arbeit? Grundsätzlich gilt ab 1. April 2022 dasselbe Regime wie vor Corona. Sind Sie krank, sollten Sie nicht arbeiten gehen. Ob Sie schon ab dem ersten Krankheitstag oder erst nach ein paar Tagen ein Arztzeugnis vorweisen müssen, kann je nach Arbeitsvertrag, -reglement oder Gesamtarbeitsvertrag (GAV) unterschiedlich sein. Fragen Sie uns. Wir antworten.
Falls sie Symptome haben, aber grundsätzlich arbeitsfähig sind, sollten Sie zum Schutz der andern im Homeoffice arbeiten, sofern dies in Ihrem Beruf möglich ist. Ein Anspruch auf Homeoffice besteht jedoch nicht mehr.
Besprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber die Möglichkeit Homeoffice zu machen. Arbeitgeber sollten hierzu klare Weisungen erlassen.
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Der Hausarzt ist überlastet, ich erhalte kein Zeugnis in der vorgeschriebenen Frist. Was nun? Teilen Sie Ihrem Chef – am besten schriftlich – mit, dass Sie aufgrund der besonderen Situation leider noch kein Arztzeugnis erhalten haben, dass Sie es aber so schnell wie möglich nachreichen werden.
Die Arbeitgeber sind vom Arbeitgeberverband angehalten, Kulanz walten zu lassen. Es soll kein Druck entstehen, dass kranke Arbeitnehmer:innen arbeiten müssen.
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Darf mein Arbeitgeber von sich aus Schutzmassnahmen aufrechterhalten? Arbeitgeber sind für den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden verantwortlich. So war es auch schon vor den Corona-Verordnungen.
Wo Risikosituationen bestehen (enger Kontakt über längere Zeit, erhöhter Kontakt mit möglicherweise erkrankten Personen) kann und muss der Arbeitgeber die gängigen Hygiene- und Schutzmassnahmen zum Schutz vor Ansteckung treffen. Das gilt vor allem, wenn gefährdete Personen betroffen sind.
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Habe ich ein Recht auf Homeoffice? Ein Recht auf Homeoffice gibt es in der Schweiz nicht. Arbeitgeber sollten aber, wenn möglich, Homeoffice zulassen, vor allem für besonders gefährdete Personen. Denn hier gilt die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers umso mehr.
Besonders gefährdete Arbeitnehmer:innen sollten weiter speziell geschützt werden. Das kann bedeuten, dass diese weiterhin im Homeoffice arbeiten können.
Falls Sie als gefährdete Person an den Arbeitsplatz zurückkehren müssen, sollte der Arbeitgeber besondere Schutzmassnahmen wie einen getrennten Arbeitsbereich oder das Tragen einer Maske ermöglichen.
Wir empfehlen besonders gefährdeten Personen das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen, falls Sie sich unsicher fühlen.
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Ich muss zu Hause bleiben, weil mein Kind krank ist. Erhalte ich trotzdem Lohn? Sie können bei Kindern bis zum 15. Lebensjahr gegen Vorlage eines Arztzeugnisses maximal 3 Tage am Stück ohne Lohneinbussen Ihre kranken Kinder betreuen. Übers ganze Jahr gerechnet haben Sie Anspruch auf 10 Tage.
Aufgrund Ihrer gesetzlichen Pflicht, sich um Ihr Kind zu kümmern, können Sie unter Umständen auch länger zu Hause bleiben. Allerdings nur, wenn die Betreuung des Kindes nicht delegierbar ist. Beispielsweise kann eine schwere Erkrankung eine elterliche Betreuung notwendig machen.
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