Immer mehr Menschen arbeiten in Schweizer Haushalten, zum grössten Teil Frauen. Oft leben sie in sehr prekären Verhältnissen. Seit 2011 schützt sie zwar ein verbindlicher Mindestlohn, doch die Gefahr der Ausbeutung ist gross.
Für Anstellungsverhältnisse in Privathaushalten gilt das Arbeitsgesetz nicht. Neben dem Schweizer Obligationsrecht bestehen aber Regelungen, die zum Teil verbindlich und zum Teil unverbindlich sind:
2011 haben die Gewerkschaften durchgesetzt, dass der Bund den Normalarbeitsvertrag (NAV) Hauswirtschaft erlässt. Im Vertrag sind verbindliche Mindestlöhne für Hausangestellte in der ganzen Schweiz geregelt.
Ja, wenn Sie in einem Privathaushalt angestellt sind und mehr als fünf Stunden pro Woche arbeiten. Die aktuellen Mindestlöhne finden Sie in der Verordnung über den NAV Hauswirtschaft.
Private Haushalte sind vom Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes ausgeschlossen. Für Hausangestellte gelten somit die Vorschriften zum Gesundheitsschutz nicht, wie Arbeitszeit, Pausen, Ruhezeiten oder Ferien.
Um diese Lücke zu schliessen, mussten alle Kantone einen kantonalen Normalarbeitsvertrag (NAV) für Hausangestellte ausarbeiten, in welchem die Arbeitsbedingungen geregelt werden. Die Bestimmungen variieren daher von Kanton zu Kanton. Zudem sind sie nicht verbindlich. Ein individueller Arbeitsvertrag kann auch schlechtere Bedingungen vorsehen.
Erkundigen Sie sich bei Ihrem Kanton, wie die Arbeitsbedingungen im kantonalen NAV geregelt sind und verlangen Sie vom Arbeitgeber diese Bestimmungen einzuhalten bevor Sie einen Vertrag unterzeichnen.
Die Unia kämpft dafür, dass Hausangestellte dem Schutz des Arbeitsgesetzes unterstellt werden. Ansonsten werden sie gegenüber anderen Arbeitnehmenden krass diskriminiert. Dies kommt auch einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gleich, weil es hauptsächlich Frauen betrifft.