Von der IT-Spezialistin über den Pflegefachmann bis zur Reinigungskraft – alle Arbeitnehmende haben an ihrem Arbeitsplatz Rechte und Pflichten. Wie sehen diese aus? Welche Ansprüche dürfen Sie erheben? Wohin können Sie sich wenden, wenn Sie sichungerecht behandelt fühlen? Kurze Informationen zu den grössten Themen in der Arbeitswelt.
Die aufgeführten Informationen sind rechtliche Rahmenbedingung. Es muss jedoch immer der Einzelfall genau geprüft werden. Wir beraten Unia-Mitglieder kompetent und vertreten sie rechtlich in arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen. Unsere Gewerkschaftssekretär:innen vor Ort kennen die regionalen rechtlichen Besonderheiten und haben einen starken Bezug zur Arbeitswelt.
Werden oder sind Sie arbeitslos? Bei der Unia Arbeitslosenkasse finden Sie Informationen rund um Ihre Rechte und Pflichten sowie wichtige Dokumente zum Herunterladen:
Jugendarbeitslosigkeit
Für arbeitslose Jugendliche gelten spezielle Regelungen. Bei der Unia Arbeitslosenkasse findest du wichtige Links, Adressen und Tipps, wie zu Bewerbungen sowie Motivationssemestern und kannst dich darüber informieren:
Ein Arbeitsverhältnis wird normalerweise in einem schriftlichen Vertrag geregelt. Die gesetzlichen Minimalanforderungen (OR, Arbeitsgesetz) gelten aber auch, wenn kein schriftlicher Einzelarbeitsvertrag vorliegt.
Der Einzelarbeitsvertrag untersteht zusätzlich den Regelungen des betreffenden Gesamtarbeitsvertrags (GAV) oder Normalarbeitsvertrags, sofern einer besteht.
Lohnarbeit ist klar an eine bestimmte Arbeitszeit gebunden, für die Sie bezahlt werden. Einige Arbeitgeber wollen jedoch die gesetzlichen Rahmenbedingungen noch weiter flexibilisieren. Das heisst, sie wollen grundlegende Schutzmassnahmen wie Höchstarbeitszeiten, Ruhe- und Pausenzeiten sowie das Verbot der Sonntagsarbeit aushebeln.
Arbeits- und Ruhezeiten
Um die Arbeitnehmenden zu schützen, legt das Arbeitsgesetz (Art. 9) Höchstarbeits- und Mindestruhezeiten fest:
Weitere Informationen zu den vorgeschriebenen Arbeits- und Ruhezeiten finden Sie in der informativen Broschüre des Seco: «Arbeit und Gesundheit - Arbeits- und Ruhezeiten. Das Wichtigste in Kürze».
Achtung: Viele Gesamtarbeitsverträge (GAV) enthalten detaillierte Angaben zu Arbeits-, Präsenz- und Ruhezeiten, die über das Gesetz hinausgehen. Sind Sie einem GAV unterstellt, finden Sie Ihren Vertrag und Infos dazu beim GAV-Service.
Arbeitszeit erfassen
Erfassen Sie Ihre Arbeitszeit. So kontrollieren Sie, ob Sie Ihre Arbeitszeit einhalten und können Überstunden, bezw. Überzeit geltend machen.
Antworten auf Fragen rund um die Arbeitszeit und deren Erfassung.
Sie dürfen vom Arbeitgeber jederzeit ein Zwischenzeugnis verlangen, welches sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Leistung und Verhalten ausspricht. Auf Ihr Verlangen hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken. Ist das Arbeitsverhältnis beendet, haben Sie Anspruch auf ein Schlusszeugnis (Vollzeugnis oder Arbeitsbestätigung).
Arbeitszeugnisse müssen folgende Informationen enthalten:
Form des Arbeitszeugnisses
Arbeitszeugnis anfechten
Sind Sie mit einem Arbeitszeugnis nicht einverstanden, suchen Sie das Gespräch mit der/dem Vorgesetzen und verlangen Sie Korrekturen. Wird das Zeugnis nicht gemäss Ihrem Wunsch geändert oder sind Sie beim Vorgehen unsicher, wenden Sie sich am besten an das Unia-Sekretariat in Ihrer Nähe und lassen Sie sich beraten (nur für Unia-Mitglieder).
Der Arbeitgeber muss seinen Arbeitnehmenden nach gemeinsamer Absprache für sogenannte «spezielle Anlässe» frei geben. Als «spezielle Anlässe» definiert das Gesetz folgende Ereignisse:
Wie viele Tage oder Stunden Arbeitnehmende bei solchen Ereignissen frei nehmen können, wird meistens in Gesamtarbeitsverträgen, Firmenreglementen oder Einzelarbeitsverträgen festgelegt. Als Richtwerte gelten:
Grundsätzlich ist es üblich, dass bei Arbeitnehmenden im Monatslohn die Abwesenheit wegen eines «speziellen Anlasses» bezahlt ist. Es dürfen deswegen weder Ferientage abgezogen noch der Lohn gekürzt werden. Arbeitnehmende im Stundenlohn haben nur Lohnanspruch, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 324a OR erfüllt sind oder wenn dies vertraglich vereinbart ist. Der Lohnausfall infolge Pflege des eigenen krankes Kindes wird unter dem Titel «Erfüllung gesetzlicher Pflichten» gemäss Art. 324a OR vergütet. Dabei hängt der Lohnanspruch von den konkreten Umständen, Dienstjahren und der anzuwendenden Skala ab und kann länger als 3 Tage dauern. Die Zürcher Skala gilt in den Kantonen Zürich, Schaffhausen und Thurgau; die Balser Skala in Basel-Stadt und Baselland und die Berner Skala in allen anderen Kantonen.
Weiterführende Informationen finden Sie beim Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco).
Alle Arbeitnehmenden mit Wohnsitz in der Schweiz und einem Einkommen von mindestens 587 Franken pro Monat sowie Grenzgänger*innen haben Anrecht auf eine Kinderzulage (heute meist Familienzulage genannt). Diese müssen Sie beim Arbeitgeber beantragen. Pro Kind erhalten Eltern nur eine Kinderzulage bezahlt.
Anspruch:
Die Kantone können diese Beträge auch höher ansetzen. Eine Liste mit den kantonalen Beiträgen finden Sie auf www.ahv-iv.ch.
Weitere Informationen zu den Familienzulagen finden Sie auf der Website der Schweizer Behörden.
Gemäss Obligationenrecht (Art. 329a OR) haben alle Arbeitnehmenden Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlte Ferien pro Jahr. Bei Jugendlichen bis zum 20. Lebensjahr sind es fünf Wochen.
Dabei gilt es folgendes zu beachten:
Viele Gesamtarbeitsverträge, Firmen-Reglemente oder Einzelverträge sehen mehr Ferien vor. Infos zu den GAV finden Sie beim GAV-Service.
Ferienansprüche von Lernenden und Jugendlichen sind speziell geregelt. Angaben dazu finden Sie im Merkblatt der Berufsbildungsämter (PDF).
Die Kündigungsfrist ist im Arbeitsvertrag festgehalten. Ist im Gesamt- oder Normalarbeitsvertrag und auch im Einzelarbeitsvertrag nichts anderes vorgesehen, gelten gegenüber privaten Arbeitgebern folgende gesetzliche Fristen (gemäss Art. 335b und 335c OR):
Angaben zu Kündigungsfristen in Gesamtarbeitsverträgen finden Sie beim GAV-Service oder generell im Merkblatt über die «Kündigung und den Kündigungsschutz» des Seco.
Sofern im Vertrag nichts anderes festgehalten ist, können Kündigungen auch mündlich erfolgen. Es empfiehlt sich aber in jedem Fall, aus Beweisgründen schriftlich mit eingeschriebenem Brief zu kündigen. Die Kündigung gilt erst, wenn die andere Partei sie erhalten hat. Wenn es die andere Partei verlangt, muss die/der Kündigende die Kündigung schriftlich begründen. (Art. 335 Abs. 2 OR).
Befristete Arbeitsverträge enden am festgelegten Enddatum. Eine vorzeitige Kündigung ist nur möglich, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist oder wichtige Gründe vorliegen, wie zum Beispiel Diebstahl.
Wird ein befristeter Arbeitsvertrag verlängert, gilt er neu als unbefristeter Vertrag. Ausser, es wird eine neue Frist festgelegt. Verboten sind Kettenarbeitsverträge, also ein Aneinanderreihen von immer neuen befristeten Arbeitsverträgen, wenn sie ohne sachliche Begründung erfolgen.
Generell sind in der Schweiz – im Vergleich zum Ausland – Arbeitnehmende nur schlecht gegen Kündigungen geschützt. Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber den Angestellten im Rahmen der geltenden Kündigungsfrist jederzeit kündigen. Als missbräuchlich gilt eine Kündigung, wenn sie u.a. aus folgenden Gründen erfolgt (Art. 336 OR):
Wollen Sie gegen eine missbräuchliche Kündigung vorgehen, müssen Sie vor dem Ablauf der Kündigungsfrist beim Arbeitgeber schriftlich Einsprache erheben. Zudem müssen Sie spätestens bis 180 Tage nach Ende des Arbeitsverhältnisses vor Gericht klagen. Das Unia-Sekretariat in Ihrer Nähe unterstützt Sie dabei gerne (nur für Unia-Mitglieder).
Kann eine missbräuchliche Kündigung nachgewiesen werden, so muss Ihnen der Arbeitgeber eine Entschädigung in der Höhe von bis zu maximal sechs Monatslöhnen bezahlen. Er muss Sie aber nicht wieder einstellen.
Kündigung bei Krankheit, Schwangerschaft und Mutterschaft oder Militärdienst
Ob bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Mutterschaft: Sind Sie unverschuldet von der Arbeit verhindert, sind Sie für eine bestimmte Zeit vor einer allfälligen Kündigung geschützt. Dies ist eine sogenannte Sperrfrist, nach Art. 336c OR. Sie gilt aber erst, wenn die Probezeit abgelaufen ist.
Kündigungsschutz bei Krankheit/ Unfall:
Kündigungsschutz bei Schwangerschaft und Mutterschaft:
Kündigungsschutz bei Militär-, Schutz- oder Zivildienst:
Eine Kündigung während der Sperrfrist ist ungültig. Sind Sie in einer gekündigten Anstellung und können aus einem der oben genannten Gründen der Arbeit nicht nachkommen, wird die Kündigungsfrist unterbrochen. Sie läuft erst weiter, wenn Sie wieder arbeitsfähig sind, beziehungsweise nachdem die Maximaldauer der Sperrfirst abgelaufen ist.
Sind Sie in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis angestellt, können beide Parteien den Vertrag jederzeit auflösen. Möchten Sie kündigen, beachten Sie folgendes:
Sofern im Arbeitsvertrag nicht anders geregelt, können Sie mündlich kündigen. Aus Beweisgründen ist es besser, die Kündigung schriftlich und per Einschreiben einzureichen. Überreichen Sie die Kündigung persönlich, lassen Sie sich den Erhalt auf einer Kopie bestätigen.
Eine Kündigung ist erst gültig, wenn sie beim Arbeitgeber eingetroffen ist. Sie muss also spätestens am letzten Werktag des Monats, vor Beginn der Kündigungsfrist, beim Arbeitgeber ankommen.
Das muss im Kündigungsschreiben stehen:
Einen Kündigungsgrund anzugeben, ist freiwillig.
Meistens steht im Arbeitsvertrag oder Personalreglement, ab wann Sie ein Arztzeugnis vorlegen müssen. Üblich ist, dass ab zwei oder drei Tagen Krankheit ein Zeugnis verlangt wird. Auch wenn es selten vorkommt: der Arbeitgeber darf theoretisch ab dem ersten Tag ein Arztzeugnis verlangen. Mehr Informationen finden Sie auf der K-Tipp-Webseite.
Der Arbeitsgeber ist gesetzlich verpflichtet, Ihnen bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung wie Krankheit oder Unfall den Lohn während einer bestimmten Zeit weiter zu bezahlen (Art. 324a OR). Die Dauer der Lohnfortzahlung hängt von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab und davon, ob eine Krankentaggeldversicherung besteht oder nicht. Die meisten Krankentaggeldversicherungen geben einen Anspruch auf 80 Prozent des Lohnes während 720 Tagen innert 900 Tagen.
Besteht keine Taggeldversicherung, muss Ihnen der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn während drei Wochen bezahlen. Vorausgesetzt, der Arbeitsvertrag hat mehr als 3 Monate gedauert oder wurde für mehr als 3 Monate eingegangen. Ab dem 2. Dienstjahr erhalten Sie den Lohnausfall während einer entsprechend längerer Zeit. Wie viel das ist, hängt vom Kanton (und der entsprechenden Gerichtspraxis) ab, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird. Die Gerichte haben dazu Tabellen (sogenannte Skalen) aufgestellt, welche den Lohnanspruch nach Dienstjahren festlegen. Die Zürcher Skala gilt in den Kantonen Zürich, Schaffhausen und Thurgau; die Balser Skala in Basel-Stadt und Baselland und die Berner Skala in allen übrigen Kantonen. Regelungen im Rahmen eines Arbeitsvertrages bzw. GAV müssen für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig sein.
Aufgrund der aktuellen Situation und der Ausbreitung des neuen Coronavirus stellen sich auch in der Arbeitswelt rechtliche Fragen. Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten.
«Der Arbeitgeber, der Mobbing nicht verhindert, verletzt seine Fürsorgepflicht», hat das Bundesgericht unmissverständlich festgehalten. Heisst: der Arbeitgeber darf Mobbing nicht dulden. Wenn Sie das Gefühl haben, an Ihrer Arbeitsstelle gemobbt zu werden, wenden Sie sich zuerst an Ihren Arbeitgeber und erinnern Sie ihn an die Fürsorgepflicht.
Mobbing hat viele Gesichter, unter anderem gezielte Schikanen, abschätzige Bemerkungen und unfaire Kritik. Um sich gegen solche subtilen Attacken zu wehren, braucht es viel Durchsetzungsvermögen und Kraft. Wer nicht allein weiterkommt, holt sich besser früher als später professionelle Hilfe.
Es gibt keine staatliche Anlaufstelle bei Mobbing. Sie finden jedoch auf der Website der privaten Organisation «Mobbing Zentrale Schweiz» viele Fragen und Antworten rund um Mobbing sowie Listen mit (meist kostenpflichtigen) Anlaufstellen. Sind Sie Unia-Mitglied, hilft Ihnen auch Ihr regionales Sekretariat weiter.
Wer einer Anstellung im Stundenlohn nachgeht, muss auf bestimmte Punkte besonders achtgeben. Wir haben wichtige Fragen rund um den Stundenlohn beantwortet.
Schwangere Frauen und Mütter sind durch das Gesetz am Arbeitsplatz besonders geschützt. Dieses gilt während der ganzen Schwangerschaft und Stillzeit.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei unzumutbarer Arbeit für Schwangere eine gleichwertige Ersatzarbeit vorzuschlagen oder passende Schutzmassnahmen zu ergreifen. Ist das nicht machbar, hat die schwangere Frau das Recht, zu Hause zu bleiben und hat dabei Anspruch auf 80 Prozent ihres Lohnes.
Mehr zum Arbeitsrecht für Mütter und Väter
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist gesetzlich verboten. Ein Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Arbeitnehmende nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen (OR Art. 328). Es ist seine Aufgabe, sexuelle Belästigung zu verhindern und er muss die notwendigen, angemessenen und Massnahmen ergreifen. Sexuelle Belästigung kann alle treffen und verschiedene Formen annehmen.
Grundsätzlich spricht man von sexueller Belästigung, wenn …
… jemand sexuelle Anspielungen oder abwertende Bemerkungen über das Äussere von Mitarbeitenden macht. … jemand sexistische Bemerkungen und Witze über sexuelle Merkmale, sexuelles Verhalten und die sexuelle Orientierung anderer Menschen macht. … jemand am Arbeitsplatz pornografisches Material zeigt, aufhängt oder auflegt. … Mitarbeitende unerwünschte Einladungen mit sexueller Absicht erhalten. … es zu unerwünschten Körperkontakten kommt. … jemand seine/n Kolleg*in innerhalb oder ausserhalb des Betriebes verfolgt. … jemand Annäherungsversuche macht, die mit Versprechen von Vorteilen oder Androhen von Nachteilen einhergehen. … es zu sexuellen Übergriffen, Nötigung oder Vergewaltigung kommt.
Mehr Informationen
Die Unia-Rechtsabteilung beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt in der Zeitung work.
Was sind die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmenden?
Fragen und Antworten