Über 90’000 Personen arbeiten in der Gebäudereinigung. 80 Prozent davon sind Teilzeit tätig. Und viele der Angestellten sind Frauen mit Migrationshintergrund. Drei Gesamtarbeitsverträge regeln die Arbeitsbedingungen des Personals.
Zurzeit gibt es drei Gesamtarbeitsverträge (GAV) für die Gebäudereinigung, die allgemeinverbindlich sind.
Der GAV für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz ist für alle Unternehmen mit mehr als fünf Mitarbeitenden verbindlich. Für Kleinstfirmen gelten die wesentlichen Lohn- und Arbeitsbedingungen ebenfalls. Auch Teilzeitbeschäftigte sind dem GAV unterstellt.
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Dem GAV des Reinigungssektors für die Westschweiz sind rund 20’000 Mitarbeitende in der ganzen Romandie unterstellt. Für den Kanton Genf gelten höhere Mindestlöhne.
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Auch für den Kanton Tessin gibt es einen GAV. Diesen hat die Unia jedoch nicht unterschrieben, weil die Mindestlöhne mit 17.75 Franken (2022) viel zu tief sind.
Für Angestellte in Privathaushalten gelten andere Regelungen. Sie unterstehen nicht dem Gesamtarbeitsvertrag. Für sie gilt der Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft des Bundes (NAV Hauswirtschaft), in dem es lediglich einen zwingenden Mindestlohn gibt. Die weiteren Arbeitsbedingungen sind je nach Kanton in kantonalen NAV geregelt.