Tipps für Ihre Rechte
Der Landes-Gesamtarbeitsvertrag (L-GAV) bestimmt die Regeln für Ihre Arbeitsbedingungen im Gastgewerbe. Hält Ihr Arbeitgeber den Vertrag ein? Gehen Sie auf Nummer sicher. Mit den folgenden Tipps sehen Sie, wie Sie Ihre Rechte geltend machen können.
Schriftlicher Arbeitsvertag
Verlangen Sie von Ihrem Arbeitgeber einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Darauf können Sie sich berufen, wenn Sie zum Beispiel unbezahlte Überstunden machen müssen, die Ruhezeiten nicht eingehalten werden oder Sie zu wenig Lohn erhalten.
Gut zu wissen: Sie können den Arbeitsvertrag in Ihrem Unia-Sekretariat überprüfen lassen, bevor Sie ihn unterschreiben.
Lohnabrechnung
Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, Ihnen jeden Monat eine detaillierte Lohnabrechnung abzugeben. Sie muss alle Lohnbestandteile und -abzüge (wie für die obligatorischen Sozialversicherungen und Krankentaggeldversicherung) übersichtlich ausweisen. Am Ende des Arbeitsverhältnisses erhalten Sie eine Schlussabrechnung. Verlangen Sie Ihre Lohnabrechnung, so können Sie Fehler feststellen.
Geleistete Arbeitsstunden
Viele Betriebe erfassen die Arbeitszeit gar nicht oder nicht korrekt. Dafür bezahlen Sie, denn Sie verlieren geleistete Überstunden, Ruhe-, Ferien- und Feiertage. Wenn Sie die Arbeitsstunden aufschreiben, können Sie den Arbeitgeber auf Fehler hinweisen. Im Streitfall wird Ihre Arbeitszeiterfassung als Beweismittel vor Gericht berücksichtigt (siehe L-GAV Art. 21.4).
Benutzen Sie dazu den aktuellen Arbeitszeitkalender (PDF) der Unia auf dieser Seite oder laden Sie das Excel-Formular für die Arbeitszeiterfassung auf www.l-gav.ch herunter.
Arbeitszeit erfassen
Ihr Arbeitgeber muss Ihre Arbeitszeit erfassen. Und er muss Ihnen jederzeit Auskunft geben über die Arbeits- und Ruhezeiten sowie die Feiertags- und Ferienguthaben. Verlangen Sie, dass er Ihnen die Arbeitszeit jeden Monat zum Visieren vorlegt.
Arbeitszeit kontrollieren
Kontrollieren Sie Ihre Arbeitszeiterfassung. Unterschreiben Sie nicht, wenn sie nicht korrekt ist. Sie gilt sonst als akzeptiert.
Beispiel: Ihr Arbeitgeber zieht systematisch und pauschal Zeit für Pausen ab. Er darf die Zeit aber nur abziehen, wenn Sie die Pause ungestört machen können.
Abzüge für Verpflegung und Unterkunft
Akzeptieren Sie keine Abzüge für Verpflegung und Unterkunft, wenn Sie während einer bestimmten Zeit keine Leistung bezogen haben. Wenn Sie in den Ferien oder krank sind, muss Ihr Arbeitgeber den pauschalen Abzug entsprechend reduzieren.
Bilden Sie sich weiter – dank dem L-GAV sogar fast kostenlos
Der L-GAV unterstützt die Aus- und Weiterbildung im Gastgewerbe finanziell grosszügig. Die Sozialpartner haben sich mit der Informationskampagne «Weiterbildung inklusive» zusammengeschlossen. Betriebe und ihre Mitarbeitende sollen von den Aus- und Weiterbildungen des L-GAV profitieren und dem Fachkräftemangel vorbeugen. 22 Angebote werden zurzeit subventioniert – vom Basis- und Nachholbildungen bis und mit dem Nachdiplomstudium HF Hotelmanagement. Das Beste: Die Ausbildungen sind fast kostenlos, Sie müssen keine Ferien darangeben und Ihr Betrieb erhält meistens eine Lohnausfallentschädigung.
AHV-Auszug bei der Ausgleichskasse
Der Arbeitgeber muss die AHV-Beiträge, die Ihnen vom Lohn abgezogen werden, an die AHV weiterleiten. Verlangen Sie mindestens alle drei bis vier Jahre einen Auszug und vergewissern Sie sich, dass die Beiträge korrekt einbezahlt wurden. Die Unia hilft ihren Mitgliedern dabei.
Berufliche Vorsorge (Pensionskasse)
Wenn Sie ein Jahreseinkommen von 22'050 Franken (2023) sowie einen unbefristeten Arbeitsvertag oder eine temporäre Anstellung über drei Monate haben, sind Sie obligatorisch in einer Pensionskasse versichert:
- Vergewissern Sie sich, ob Sie die Bedingungen für die Pensionskassenpflicht erfüllen.
- Falls Ihnen Beiträge für die Pensionskasse vom Lohn abgezogen werden, kontrollieren Sie, dass diese korrekt eingezahlt wurden. Insbesondere, wenn Sie die Stelle wechseln.
- Sie erhalten jedes Jahr einen Pensionskassen-Auszug. Wenn nicht, verlangen Sie diesen vom Arbeitgeber. Wir helfen unseren Mitgliedern bei den Pensionskassenabklärungen.
Jährlicher Abzug für den L-GAV
Für die Finanzierung der L-GAV-Kontrollen und für die Aus- und Weiterbildung zahlen Sie 89 Franken pro Jahr. Normalerweise wird dieser Beitrag vom Lohn abgezogen. Wenn Sie weniger als 50 Prozent arbeiten, zahlen Sie nur die Hälfte. Als Unia-Mitglied können Sie einen Antrag auf eine Rückerstattung stellen. Sie erhalten bis 96 Franken pro Jahr zurück.
Unterlagen aufbewahren
Bewahren Sie Ihren Arbeitsvertrag, Ihre Lohnabrechnungen und Arbeitszeiterfassungen auf. So können Sie allfällige Fehler belegen und Lohnguthaben bis fünf Jahre nach dem Ereignis wenn nötig vor Gericht einklagen.