Mit der Anpassung der Covid-19-Verordnung sind die Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, besonders gefährdete Personen von zuhause aus arbeiten zu lassen, wenn nötig durch eine angemessene, zumutbare Ersatzarbeit im Home Office. Lohneinbussen oder Ferienbezug bzw. Abbau von Überstunden oder Überzeit sind verboten.
Arbeitnehmende können Nein sagen
Ist die Präsenz am Arbeitsplatz unabdingbar, muss der Arbeitgeber die betreffende Person schützen, indem er die Abläufe oder den Arbeitsplatz entsprechend anpasst. Eine besonders gefährdete Person kann jedoch immer eine Arbeit ablehnen, wenn sie die Gesundheitsrisiken als zu hoch erachtet. Die Arbeit im Betrieb ist also auf jeden Fall nur auf freiwilliger Basis und nach Ergreifung spezifischer Gesundheitsmassnahmen durch den Arbeitgeber möglich.
Löhne werden weiter gezahlt
Ist eine Arbeitsleistung zuhause oder vor Ort nicht möglich, hat der Arbeitgeber die Person unter Lohnfortzahlung freizustellen, wobei der Betrieb Kurzarbeitsentschädigung beantragen sollte. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest verlangen, das aufzeigt, weshalb eine angestellte Person zu einer besonders gefährdeten Personengruppe gehört.
Fehlentscheid korrigiert
Mit der Anpassung von Artikel 10c der Covid-19-Verordnung hat der Bundesrat einen Fehlentscheid vom 20. März korrigiert. Damals weichte er das zuvor geltende Beschäftigungsverbot von besonders gefährdeten Arbeitnehmenden im Betrieb auf. Jetzt herrscht endlich wieder Klarheit: Gefährdete Personen können zuhause arbeiten oder – wenn dies nicht möglich ist – sich von der Arbeit freistellen lassen.