Die Unia-Sekretariate werden zurzeit mit Anfragen von besorgten Arbeitnehmenden zu den Folgen der Covid-19-Notstandsmassnahmen überschwemmt: Eine Bäckereiangestellte im Stundenlohn sorgt sich um ihr Einkommen, wenn sie keine Betreuung für ihr Kind organisieren kann. Ein Angestellter bei Manor fragt, wie sich die beantragte Kurzarbeit auf seinen Lohn auswirkt. Ein Transportunternehmen droht seinen Schulbusfahrern mit Lohnkürzungen, wenn der Betrieb aufgrund der Schulschliessung eingestellt werden muss. Mitarbeitende einer Catering-Unternehmen werden vom Chef zum Lohnverzicht aufgefordert.
Lohnfortzahlung ist geschuldet
Dabei ist die rechtliche Ausgangslage klar: Wenn Eltern aufgrund einer behördlichen Massnahme ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können, ist der Lohn nach Art. 324a OR trotzdem geschuldet. Und wenn das Kind nicht in die Schule oder die Krippe gehen kann, obwohl es nicht krank ist, erfüllt das Elternteil seine gesetzliche Pflicht, wenn es sich um das Kind kümmert und der Arbeit fernbleibt (Art. 276 ZGB).
Bundesrat gefordert
Ihre Verantwortung wahrnehmen müssen nicht nur die Arbeitgeber. Auch der Bundesrat ist gefordert. Wenn Betriebe auf Grund behördlicher Massnahmen oder in Folge eines wirtschaftlichen Einbruchs ihre Tätigkeit reduzieren oder gar einstellen müssen, muss die öffentliche Hand für die Dauer der Krise die Fortzahlung der vollen Löhne sicherstellen. Um Sicherungslücken zu schliessen, muss das bestehende Instrument der Kurzarbeitsentschädigung unbürokratisch ausgebaut werden: