Hand eines Malers mit weissem Handschuh streicht einen Fensterrahmen mit weisser Farbe

Die Unia setzt sich für die Maler:innen und Gipser:innen ein. Gemeinsam mit ihnen verbessern wir Schritt für Schritt die Arbeitsbedingungen.

Maler- und Gipsergewerbe

Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) des Maler- und Gipsergewerbes schützt die Arbeitsbedingungen für über 15‘500 Maler:innen und Gipser:innen. Er gilt in den meisten Deutschschweizer Regionen, im Kanton Jura und für die Maler:innen in Tessin. 

Deinen aktuellen Mindestlohn und die Arbeitsbedingungen findest du in der GAV-Abfrage.

Die Stärke der Unia sind die Mitglieder. Ohne Mitglieder kein GAV. Kämpfe mit uns für einen starken GAV! Auf die Unia kannst du bauen.

Gleiche Regeln für alle

Der GAV ermöglicht Maler:innen und Gipser:innen zum Beispiel eine vorzeitige Pensionierung. Und wer Teilzeit arbeitet, wird nicht benachteiligt. Es gelten für alle die gleichen Regeln.

Neuer GAV ab 1. April 2026
Bessere Arbeitsbedingungen, weniger unbezahlte Arbeit und mehr Freizeit. Gemeinsam erkämpft!

Frühpensionierung für Maler:innen und Gipser:innen

Dank des GAV für das Vorruhestandmodell (VRM), den die Unia gemeinsam mit den Mitgliedern verhandelt hat, kannst du schon früher in Pension gehen. 

Du hast die Wahl: 

  • ab 60 Jahren die Arbeitszeit schrittweise reduzieren
  • eine vollständige Frühpensionierung ab 63 Jahren

Durch das VRM erhältst du bis zum ordentlichen Pensionsalter eine Übergangsrente von ca. 70 Prozent des massgeblichen Monatslohns. VRM bezahlt auch deine Beiträge in die 2. Säule ein.

Vorruhestand: Anspruch und Vorgehen

Du kannst in den Vorruhestand, wenn du mindestens 15 Jahre in einem Maler- oder Gipserbetrieb gearbeitet hast, davon die letzten sieben Jahre ununterbrochen. Bis zu zwei Jahren Arbeitslosigkeit werden aber angerechnet.

Stelle ein halbes Jahr vor der Frühpension einen Antrag an die Stiftung VRM. Dein Unia-Sekretariat hilft dir gerne. Mehr Infos findest du unter: www.vrm-malergipser.ch

Als Unia-Mitglied bekommst den Berufsbeitrag zurück, den du für deinen GAV bezahlt hast. Erfahre, wie das geht.

Teilzeitarbeit

Wenn du Teilzeit arbeitest, kannst du Beruf, Familie und Privatleben besser planen. Denn im GAV ist Teilzeit klar geregelt. Arbeit auf Abruf ist verboten.

Arbeitest du weniger als 80 Prozent, werden deine üblichen Arbeitstage im Arbeitsvertrag festgelegt. Zudem hast du eine Tageshöchstarbeitszeit von 9,6 Stunden, damit auch du als Mitarbeitende:r in Teilzeit oder im Stundenlohn Zuschläge für Überzeit erhältst.

 

Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) des Maler- und Gipsergewerbes schützt die Arbeitsbedingungen für über 15‘500 Maler:innen und Gipser:innen. Er gilt in den meisten Deutschschweizer Regionen, im Kanton Jura und für die Maler:innen in Tessin. 

Deinen aktuellen Mindestlohn und die Arbeitsbedingungen findest du in der GAV-Abfrage.

Welcher GAV gilt wo?

Im Kanton Jura und im Berner Jura sind die Arbeitsbedingungen im GAV für das Maler- und Gipsergewerbe geregelt. In den anderen Westschweizer Regionen gelten die Regeln des GAV Ausbaugewerbe Westschweiz – auch in den deutschsprachigen Teilen der Kantone Wallis und Freiburg.

Im Tessin und in der Stadt Zürich haben die Gipser:innen einen separaten GAV und in Basel-Land haben Maler:innen und Gipser:innen einen eigenen GAV.