Bundesgericht stärkt Sonntagsschutz

Das Bundesgericht hat heute zwei Urteile zum Sonntagsverkaufsverbot gefällt. Im Fall der Migros Daily-Filiale an der Zollstrasse in Zürich unterliegt die Genossenschaft Migros Zürich: Der Laden darf am Sonntag nicht öffnen. Im Fall der gooods-Filiale am Bahnhofplatz Winterthur weist das Bundesgericht die Sache zur weiteren Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurück.

Die Migros versucht seit der Eröffnung im Jahr 2019, ihre Filiale an der Zollstrasse am Sonntag zu öffnen – und scheitert damit zum dritten Mal. Bereits kurz nach der Eröffnung schritt das Arbeitsinspektorat ein: Sonntagsöffnung unzulässig. Daraufhin wollte die Migros den Laden ohne Verkaufspersonal als sogenannten «unmanned store» betreiben. Die Unia rekurrierte und das Verwaltungsgericht verbot die Sonntagsöffnung 2022. Nach der Umgestaltung der Zollstrasse zur Begegnungszone versuchte es die Migros erneut mit folgendem Kniff: Die trennende Strasse sei weggefallen, die Filiale damit faktisch Teil des Bahnhofareals. Auch dieses Argument scheiterte – wiederum auf Betreiben von Unia. Das Bundesgericht stellt nun klar: Eine Filiale auf der anderen Strassenseite eines Bahnhofs gehört definitiv nicht zum Bahnhof. Migros Daily darf an der Zollstrasse am Sonntag kein Personal beschäftigen.

gooods Winterthur: offene Frage beim Sortiment

Anders liegt der Fall der gooods-Filiale am Bahnhofplatz Winterthur. Das Bundesgericht hält fest, dass das Busterminal Winterthur als Terminal des öffentlichen Verkehrs gilt und die Filiale den erforderlichen räumlichen Bezug dazu aufweist. Ob die Filiale aber tatsächlich am Sonntag offen haben darf, ist damit noch nicht entschieden: Das Bundesgericht schickt den Fall zurück an das Verwaltungsgericht, das nun prüfen muss, ob das Sortiment überwiegend auf die Bedürfnisse von Reisenden ausgerichtet ist. Die Unia wird dieses Verfahren weiterverfolgen.

Klare Leitlinien des Bundesgerichts

Die Urteile enthalten wichtige Grundsätze für die Einhaltung des Sonntagsarbeitsverbots, die Präzedenzcharakter für weitere Fälle haben:  

  • Ausnahmen vom Sonntagsarbeitsverbot sind restriktiv zu handhaben. 
  • Ein Betrieb muss sich unmittelbar an einem ausreichend frequentierten Bahnhof oder Terminal des öffentlichen Verkehrs befinden – die blosse Nähe zum Bahnhof genügt nicht. Nicht jeder Laden in der Umgebung eines Bahnhofs darf am Sonntag offenhalten. 
  • Das Bundesgericht hält fest, dass nicht jede Bushaltestelle oder jeder Bahnhof ein Terminal des öffentlichen Verkehrs ist. Damit ein Betrieb für Reisende am Sonntag offen haben darf, muss er unmittelbar an einem eigentlichen Zentrum des öffentlichen Verkehrs stehen. Dabei stellt das Bundesgericht hohe Anforderungen an ein solches Zentrum, wie das Beispiel Winterthur zeigt: Erst die Kombination aus einem der grössten Bahnhöfe der Schweiz und dem direkt angrenzenden, stark frequentierten Busterminal erfüllt diese Voraussetzung.
  • Der Betrieb muss sich tatsächlich an Reisende richten – die Kundschaft muss überwiegend aus Reisenden bestehen, und das Sortiment muss auf deren Bedürfnisse zugeschnitten sein. Das Ziel ist, Reisenden zu ermöglichen, rasch und unkompliziert das zu erwerben, was sie unterwegs brauchen – nicht, der lokalen Bevölkerung Sonntagseinkäufe zu ermöglichen.

«Einkaufen, nicht Reisen»

«Ein Laden neben dem Bahnhof ist noch kein Bahnhofsladen», sagt Serge Gnos, Co-Leiter Unia Zürich-Schaffhausen. «Das Sonntagsarbeitsverbot schützt die Beschäftigten im Detailhandel. Wer es aushebeln will, muss mehr vorweisen als eine günstige Lage.»

Signalwirkung auf politische Debatte

Unia kämpft seit Jahren gegen den schleichenden Ausbau der Sonntagsöffnungszeiten im Detailhandel. In den vergangenen Wochen hat die Gewerkschaft Unia bereits zwei Rekurse gegen migrolino fresh-Filialen gewonnen, die sich zu Unrecht als Gastbetriebe eingestuft hatten. Die heutigen Bundesgerichtsurteile bestätigen: Das Sonntagsarbeitsverbot gilt – auch für Migros.

«Die Urteile zeigen klar auf, dass das Sonntagsarbeitsverbot gegen Angriffe verteidigt werden muss, sowohl juristisch wie auch politisch. Dies ist ein klares Signal an den Ständerat, der am 9. Juni über die Verdreifachung der Sonntagsarbeit entscheidet.» So ordnet Leena Schmitter, Co-Leiterin Sektor Tertiär das Urteil ein.