Neuer GAV für das Coiffeurgewerbe allgemeinverbindlich
Der neue GAV wird am 1.3.2018 in Kraft treten. Davon profitieren 4279 Coiffeurgeschäfte mit 10'900 Angestellten.
Deutliche Lohnverbesserungen
Die Vereinbarung sieht insbesondere die Einführung eines neuen Lohnsystems vor, das die Berufserfahrung honoriert. Ab dem 5. Berufsjahr nach der Ausbildung beträgt der Mindestlohn für Coiffeusen und Coiffeure mit EFZ mindestens 4'000, mit EBA mindestens 3'900 Franken.
Der GAV sieht für Berufsleute ohne anerkannte Ausbildung einen Mindestlohn vor, der sich ab dem 5. Berufsjahr nach der Ausbildung auf 3'800 Franken beläuft. Darüber hinaus enthält der GAV neu auch einen Lohnzuschlag von 200 Franken für Mitarbeitende, die Lernende ausbilden.
Weitere Fortschritte
Für die Sozialpartner ist die GAV-Unterstellung der Coiffeusen und Coiffeure ohne anerkannte Ausbildung zweifellos ein Fortschritt. Die Vereinbarung enthält auch Verbesserungen der Arbeitsbedingungen für Frauen und Familien (Streichung der Lohnkürzung für Wiedereinsteigerinnen nach längerem Arbeitsunterbruch, Urlaub bei Krankheit des Kindes, Vaterschaftsurlaub von 5 Tagen).
Die Sozialpartner haben sich auf Instrumente zur Bekämpfung der Scheinselbständigkeit (missbräuchliche Stuhlmiete) und Pseudopraktika geeinigt. Sie haben ebenfalls Schritte unternommen, um die Kontrolltätigkeit insbesondere im Tessin zu verstärken. Unia, Syna und CoiffureSUISSE hoffen, mit diesem neuen GAV wirksamer gegen Lohndumping im Coiffeurgewerbe vorgehen zu können.