Arbeitsrecht für Mütter und Väter

Arbeitsrechtsratgeber

Während der Schwangerschaft gelten besondere Bestimmungen, die Mutter und das ungeborene Kind schützen. Allerdings sind diese Bestimmungen in der Schweiz ungenügend. Zum Beispiel müssen Frauen nach Gesetz bis zum Tag der Niederkunft arbeiten. Sie sollten die Möglichkeit haben, die Arbeit früher einzustellen. Nachdem sie ihren Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft informiert, muss fast jede fünfte Frau damit rechnen, dass ihr Arbeitgeber ihr die Kündigung nahelegt, oder dass sie nach dem Mutterschaftsurlaub die Kündigung erhält.

Nach dem Mutterschaftsurlaub erhalten 10 Prozent der Arbeitnehmerinnen die Kündigung. Darum fordern wir einen längeren Kündigungsschutz nach dem Mutterschaftsurlaub.

Die Unia setzt sich dafür ein, dass Schwangere und Mütter am Arbeitsplatz mehr Rechte erhalten.

Stillen während der Arbeitszeit

Mütter dürfen ihr Kind im ersten Lebensjahr während der Arbeitszeit stillen, mit der Flasche füttern oder die Zeit benutzen, um Milch abzupumpen. Sie haben das Anrecht auf bezahlte Stillpausen. Dazu muss der Arbeitgeber einen geeigneten ruhigen Raum zur Verfügung stellen.

Während der Schwangerschaft muss Ihr Arbeitgeber auf Ihre Gesundheit und die Ihres Kindes Rücksicht nehmen. Verschiedene Gesetze sehen deshalb spezielle Bestimmungen vor, um Schwangere am Arbeitsplatz zu schützen.

Nach der Geburt des Kindes haben Sie mindestens 14 Wochen Mutterschaftsurlaub. Ausserdem stehen Sie bis 16 Wochen nach der Geburt unter Kündigungsschutz. Die Bestimmungen in manchen Gesamtarbeitsverträgen (GAV) gehen über das gesetzliche Minimum hinaus, insbesondere was den Mutterschaftsurlaub anbelangt. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber oder auf dem Unia-Sekretariat Ihrer Region.

Wenn Ihr Kind (bis 15 Jahre) krank ist, muss Ihnen der Arbeitgeber freigeben, damit Sie es betreuen können. Ihnen stehen pro Krankheitsfall drei Tage zu. Falls die drei Tage nicht reichen, dürfen Sie in begründeten Fällen der Arbeit länger fernbleiben. Diese Absenzenregel gilt für Mutter und Vater.

Für das Betreuen von Familienangehörigen und Lebenspartner:innen stehen Ihnen 10 Tage pro Jahr zu.

Wichtig zu wissen: Die Obergrenze von 10 Tagen gilt nur für die Betreuung von Familienangehörigen und Lebenspartner:innen, aber ausdrücklich nicht für die Betreuung eigener Kinder. Das bedeutet, dass Sie weiterhin für Ihre kranken Kinder sorgen können, ohne dafür die zehn Betreuungstage anzubrauchen. Sie haben Anspruch auf Ihren Lohn, wie bei eigener Krankheit. Die gesetzliche Grundlage ist Art. 329 h OR sowie Art. 36 ArG.

Müssen Sie Ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder reduzieren, um ein gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind bis 18 Jahre zu betreuen, haben Sie Anspruch auf 14 Wochen Betreuungsurlaub. 

Der Betreuungsurlaub können Sie:

  • am Stück oder tageweise beziehen,
  • innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten
  • und frei zwischen den Elternteilen aufteilen.

Sind beide Elternteile erwerbstätig, hat jeder Elternteil Anspruch auf max. 7 Wochen. Sie können aber eine abweichende Aufteilung wählen. 

In jedem Fall müssen Sie Ihren Arbeitgeber gemäss Art. 329i Abs. 5 OR unverzüglich darüber informieren, wie und wann Sie den Betreuungsurlaub beziehen.

Während des Betreuungsurlaubs erhalten Sie eine Entschädigung über die Erwerbsersatzordnung (EO). Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Einkommens vor Beginn des Anspruchs, maximal 220 Franken pro Tag.

Kommt es nach einer längeren symptomfreien Zeit zu einem Rückfall der Krankheit, gilt dies als neuer Fall. In diesem Fall entsteht erneut ein Anspruch auf Betreuungsurlaub.

Wann liegt eine gesundheitlich schwere Beeinträchtigung vor?

Wenn es sich nicht um einen leichten Unfall oder einen Bagatellfall handelt und folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der körperliche oder psychische Zustand des Kindes hat sich stark verändert (Art. 16o lit. a EOG).
  2. Der weitere Verlauf ist schwer abschätzbar, es ist mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder mit dem Tod zu rechnen (Art. 16o lit. b EOG).

Seit dem 1. Januar 2021 stehen jedem Vater eines neugeborenen Kindes zehn Tage Vaterschaftsurlaub zu. Das ist bei weitem nicht genug. Die Unia fordert acht Wochen Vaterschaftsurlaub und zum bestehenden Urlaub zusätzliche von 24 Wochen Elternzeit für beide Eltern.

Informationen zu Familien- und Kinderzulagen stehen allgemeinen Ratgeber zum Arbeitsrecht.

 

Wir haben eine Broschüre herausgegeben, welche häufige Fragen schwangerer Arbeitnehmerinnen und Mütter beantwortet.

Sie können unsere Broschüre herunterladen oder die gedruckte Version jederzeit bei frauen@unia.ch bestellen.

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