Arbeitsrecht für Mütter und Väter

Während der Schwangerschaft gelten besondere Bestimmungen, die Mutter und das ungeborene Kind schützen. Allerdings sind diese Bestimmungen in der Schweiz ungenügend. Zum Beispiel müssen Frauen nach Gesetz bis zum Tag der Niederkunft arbeiten. Sie sollten die Möglichkeit haben, die Arbeit früher einzustellen. Nachdem sie ihren Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft informiert, muss fast jede fünfte Frau damit rechnen, dass ihr Arbeitgeber ihr die Kündigung nahelegt, oder dass sie nach dem Mutterschaftsurlaub die Kündigung erhält.

Nach dem Mutterschaftsurlaub erhalten 10 Prozent der Arbeitnehmerinnen die Kündigung. Darum fordern wir einen längeren Kündigungsschutz nach dem Mutterschaftsurlaub.

Die Unia setzt sich dafür ein, dass Schwangere und Mütter am Arbeitsplatz mehr Rechte erhalten.

Stillen während der Arbeitszeit

Mütter dürfen ihr Kind im ersten Lebensjahr während der Arbeitszeit stillen, mit der Flasche füttern oder die Zeit benutzen, um Milch abzupumpen. Sie haben das Anrecht auf bezahlte Stillpausen. Dazu muss der Arbeitgeber einen geeigneten ruhigen Raum zur Verfügung stellen.

Während der Schwangerschaft muss Ihr Arbeitgeber auf Ihre Gesundheit und die Ihres Kindes Rücksicht nehmen. Verschiedene Gesetze sehen deshalb spezielle Bestimmungen vor, um Schwangere am Arbeitsplatz zu schützen.

Nach der Geburt des Kindes haben Sie mindestens 14 Wochen Mutterschaftsurlaub. Ausserdem stehen Sie bis 16 Wochen nach der Geburt unter Kündigungsschutz. Die Bestimmungen in manchen Gesamtarbeitsverträgen (GAV) gehen über das gesetzliche Minimum hinaus, insbesondere was den Mutterschaftsurlaub anbelangt. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber oder auf dem Unia-Sekretariat Ihrer Region.

Wenn Ihr Kind (bis 15 Jahre) krank ist, muss Ihnen der Arbeitgeber freigeben, damit Sie es betreuen können. Ihnen stehen pro Krankheitsfall drei Tage zu. Falls die drei Tage nicht reichen, dürfen Sie in begründeten Fällen der Arbeit länger fernbleiben. Diese Absenzenregel gilt für Mutter und Vater.

Für das Betreuen von Familienangehörigen und Lebenspartner:innen stehen Ihnen 10 Tage pro Jahr zu.

Wichtig zu wissen: Die Obergrenze von 10 Tagen gilt nur für die Betreuung von Familienangehörigen und Lebenspartner:innen, aber ausdrücklich nicht für die Betreuung eigener Kinder. Das bedeutet, dass Sie weiterhin für Ihre kranken Kinder sorgen können, ohne dafür die zehn Betreuungstage anzubrauchen. Sie haben Anspruch auf Ihren Lohn, wie bei eigener Krankheit.

Mehr Infos rund um Arbeit und Mutterschaft: unsere Broschüre herunterladen.

Seit dem 1. Januar 2021 stehen jedem Vater eines neugeborenen Kindes zehn Tage Vaterschaftsurlaub zu. Das ist bei weitem nicht genug. Die Unia fordert acht Wochen Vaterschaftsurlaub und zum bestehenden Urlaub zusätzliche von 24 Wochen Elternzeit für beide Eltern.

Wir haben eine Broschüre herausgegeben, welche häufige Fragen schwangerer Arbeitnehmerinnen und Mütter beantwortet. Sie können die gedruckte Version jederzeit bei frauen@unia.ch bestellen.

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