Essenslieferer Smood dem L-GAV Gastgewerbe unterstellt

Die Unia ist, genau wie die Aufsichtskommission des L-GAV, bei Lieferplattformen wie Smood schon immer davon ausgegangen, dass diese mit ihren Geschäftsmodellen gastgewerbliche Leistungen erbringen. Smood hat das bisher bestritten.
Bessere Arbeitsbedingungen
Das Arbeitsgericht Genf hat die Unterstellung von Smood unter den L-GAV nun in einem erstinstanzlichen Urteil bekräftigt. Damit werden die Kurier:innen von Smood bessergestellt: Sie müssen den Mindestlohn des L-GAV erhalten und es gelten verbindlichen Regeln bezüglich Arbeitszeit. Die Kurier:innen werden beispielsweise neu auch während den Fahrpausen im Einsatz bezahlt.
Bestätigung für Haltung der Unia
Die Unia begrüsst das Urteil des Arbeitsgerichts und fordert Smood und alle anderen Essenslieferdienste auf, sich an die Bedingungen des L-GAV das Gastgewerbes zu halten.