Essenslieferer Smood dem L-GAV Gastgewerbe unterstellt

Ein Lieferauto mit der Aufschrift smood.ch, ein Gewerkschaftssekretär in Unia-Jacke und ein Unia-Fahne
Für Essenslieferer wie Smood gilt der L-GAV. (Foto: Unia)
Der Essenslieferdienst Smood ist aufgrund seiner Tätigkeit dem Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L-GAV) unterstellt. Das hat das Arbeitsgericht des Kantons Genf festgehalten.

Die Unia ist, genau wie die Aufsichtskommission des L-GAV, bei Lieferplattformen wie Smood schon immer davon ausgegangen, dass diese mit ihren Geschäftsmodellen gastgewerbliche Leistungen erbringen. Smood hat das bisher bestritten.

Bessere Arbeitsbedingungen

Das Arbeitsgericht Genf hat die Unterstellung von Smood unter den L-GAV nun in einem erstinstanzlichen Urteil bekräftigt. Damit werden die Kurier:innen von Smood bessergestellt: Sie müssen den Mindestlohn des L-GAV erhalten und es gelten verbindlichen Regeln bezüglich Arbeitszeit. Die Kurier:innen werden beispielsweise neu auch während den Fahrpausen im Einsatz bezahlt.

Bestätigung für Haltung der Unia

Die Unia begrüsst das Urteil des Arbeitsgerichts und fordert Smood und alle anderen Essenslieferdienste auf, sich an die Bedingungen des L-GAV das Gastgewerbes zu halten.