Es ist ein wegweisendes Urteil des Waadtländer Kantonsgerichts: In seinem Urteil vom 23. April 2020 bzw. der jetzt veröffentlichten Urteilsbegründung vom 10. September 2020 stuft das Gericht den Taxidienst Uber als Arbeitgeber ein. Damit bestätigt es ein Urteil des Lausanner Arbeitsgerichts, das am 29. April 2019 einem ehemaligen Uber-Fahrer eine Entschädigung zusprach, weil ihm ungerechtfertigt gekündigt wurde. Beide Gerichte halten fest, dass die Beziehung des Fahrers zu Uber als Arbeitsvertrag zu werten ist und Uber (bzw. seine Tochtergesellschaft Rasier Operations B.V.) sein Arbeitgeber ist.
Aus der Einstufung als Arbeitnehmende bzw. Unselbständigerwerbende ergeben sich für die Uber-Fahrer/innen Rechtsansprüche auf Sozialversicherungsbeiträge (Altersvorsorge, Unfall-, Arbeitslosen- und Krankentaggeldversicherung), einen angemessenen Lohn, bezahlte Ferien, Auslageersatz (Auto- und Handykosten) und die Einhaltung ordentlicher Kündigungsfristen. Nach Berechnungen der Unia schuldet Uber seinen mehreren Tausend Fahrer/innen in der Schweiz für die Periode 2013-2020 mehrere Hundert Millionen Franken. Diese stehen den Uber-Angestellten auch rückwirkend zu.
Da Uber sich weigert, seine Arbeitgeberpflichten wahrzunehmen, sind insbesondere die kantonalen Behörden in der Pflicht. Die kantonalen Arbeitsämter müssen (gestützt auf Art. 41 Abs. 3 ArG) feststellen, dass Uber als Arbeitgeber dem Arbeitsgesetz unterstellt ist. Die Kontrollorgane der Kantone müssen danach die Einhaltung des Arbeitsgesetzes prüfen. Ebenso müssen sie (gestützt auf Art. 6 BGSA) kontrollieren, ob bei Uber sozialversicherungsrechtliche Schwarzarbeit vorliegt, und das Unternehmen sanktionieren, wenn Uber seine Fahrer/innen weiterhin nicht bei den Sozialversicherungen anmeldet. Sollte Uber seinen Angestellten weiterhin ihre Rechte vorenthalten, müssen die Behörden dem Konzern das Handwerk legen und dessen Tätigkeit verbieten, bis die Gesetze nachweislich eingehalten werden.