Am 18. Juni 1993 trat Artikel 261bis des Strafgesetzbuches (die sogenannte Rassismus-Strafnorm) in Kraft, der den öffentlichen Aufruf zu rassistischer, ethnischer oder religiöser Diskriminierung verbietet. Explizit untersagt ist auch rassistische Beschimpfung sowie GebĂ€rden, die eine Person in ihrer WĂŒrde herabsetzen. Dreissig Jahre spĂ€ter stellt die Unia-Migrationskonferenz fest, dass diese Strafnorm zwar wichtig, aber unzureichend ist.
Das Hauptproblem: Der private Raum, wozu auch der Arbeitsplatz gehört, ist von der Strafnorm ausgenommen. Dazu kommt, dass weder das Obligationenrecht noch das Arbeitsgesetz oder das Zivilgesetzbuch Diskriminierung klar definieren. So fehlt den BeschÀftigten die nötige rechtliche Handhabe, um gegen rassistische Diskriminierung am Arbeitsplatz vorzugehen.
Dabei besteht gerade am Arbeitsplatz der grösste Handlungsbedarf. Ein im April publizierter Bericht des Beratungsnetzes fĂŒr Rassismusopfer zeigt, dass der Arbeitsplatz der Ort ist, wo sich relativ am meisten diskriminierende VorfĂ€lle ereignen.
Es ist an der Zeit, dass die Schweiz einen effektiven Schutz gegen die verschiedenen Formen der Diskriminierung im ArbeitsverhĂ€ltnis einfĂŒhrt: Bei der Anstellung, BeschĂ€ftigung, Beförderung, bei der Berufsbildung, beim Zugang zu verschiedenen Berufen, der Anerkennung von Diplomen und bei den Arbeits- und Lohnbedingungen. In einer Resolution fordert die Unia-Migrationskonferenz folgende Massnahmen zur effektiven BekĂ€mpfung von rassistischer Diskriminierung: