Am 18. Juni 1993 trat Artikel 261bis des Strafgesetzbuches (die sogenannte Rassismus-Strafnorm) in Kraft, der den öffentlichen Aufruf zu rassistischer, ethnischer oder religiöser Diskriminierung verbietet. Explizit untersagt ist auch rassistische Beschimpfung sowie Gebärden, die eine Person in ihrer Würde herabsetzen. Dreissig Jahre später stellt die Unia-Migrationskonferenz fest, dass diese Strafnorm zwar wichtig, aber unzureichend ist.
Das Hauptproblem: Der private Raum, wozu auch der Arbeitsplatz gehört, ist von der Strafnorm ausgenommen. Dazu kommt, dass weder das Obligationenrecht noch das Arbeitsgesetz oder das Zivilgesetzbuch Diskriminierung klar definieren. So fehlt den Beschäftigten die nötige rechtliche Handhabe, um gegen rassistische Diskriminierung am Arbeitsplatz vorzugehen.
Dabei besteht gerade am Arbeitsplatz der grösste Handlungsbedarf. Ein im April publizierter Bericht des Beratungsnetzes für Rassismusopfer zeigt, dass der Arbeitsplatz der Ort ist, wo sich relativ am meisten diskriminierende Vorfälle ereignen.
Es ist an der Zeit, dass die Schweiz einen effektiven Schutz gegen die verschiedenen Formen der Diskriminierung im Arbeitsverhältnis einführt: Bei der Anstellung, Beschäftigung, Beförderung, bei der Berufsbildung, beim Zugang zu verschiedenen Berufen, der Anerkennung von Diplomen und bei den Arbeits- und Lohnbedingungen. In einer Resolution fordert die Unia-Migrationskonferenz folgende Massnahmen zur effektiven Bekämpfung von rassistischer Diskriminierung: