GAV sind verbindlich. Die Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, die den Vertrag abschliessen, müssen gemeinsam dafür sorgen, dass er auch eingehalten wird. Dazu bilden die Sozialpartner gemeinsam Vollzugs- und Kontrollinstanzen, so genannte paritätische Kommissionen. Bei Verstössen gegen GAV-Bestimmungen, etwa beim Unterschreiten des Mindestlohns ergreifen sie, wenn nötig, Sanktionen.
Die paritätischen Kommissionen setzen sich aus den Sozialpartnern, also Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zusammen. Sie sind für die Kontrollen in den Branchen zuständig, die einem GAV unterstellt sind.
In Branchen ohne GAV sind tripartite Kommissionen (TPK) auf Bundes- und Kantonsstufe für die Kontrollen zuständig. Sie setzen sich aus Vertretern von Staat, Gewerkschaften und Arbeitgebern zusammen. Beobachtet die Kommission, wie in einer Branche Löhne wiederholt und missbräuchlich unterboten werden, kann sie dagegen Massnahmen ergreifen. Dies kann ein erleichtertes Verfahren zur Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des GAV oder der Erlass von Normalarbeitsverträgen mit zwingenden Mindestlöhnen sein.