Überbrückungsleistungen (ÜL)

Seit 1. Juli 2021 ist das Gesetz zu den Überbrückungsleistungen (ÜL) in Kraft. Damit haben arbeitslose und ausgesteuerte Personen ab 60 Jahren Anrecht auf die Leistungen. Die ÜL sollen die Übergangzeit bis zum Rentenalter finanziell absichern.

Für ältere arbeitslose Personen ist es oft schwierig, wieder eine Stelle zu finden. Vor allem, wenn sie schon länger arbeitslos sind. Die Überbrückungsleistungen sind für Menschen, die kurz vor der Pensionierung ihre Stelle verlieren, eine Alternative zur Sozialhilfe: Sie sollen einen gesicherten Übergang ins Rentenalter ermöglichen.

Das Gesetz zu den Überbrückungsleistungen ist am 1. Juli 2021 in Kraft getreten.

Voraussetzungen für die Überbrückungsleistungen

Die Überbrückungsleistungen unterstützen Sie finanziell, wenn Sie nach dem vollendeten 60. Altersjahr ausgesteuert werden. Sie erhalten die Leistungen bis zum Rentenalter.

Die Überbrückungsleistungen erhalten Sie, wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie wurden nach dem vollendeten 60. Altersjahr ausgesteuert.
  • Sie haben 20 AHV-Beitragsjahre geleistet, davon mindestens 5 Jahre nach dem 50. Altersjahr sowie eine gewisse Einkommenshöhe erzielt.
  • Sie haben noch keinen Anspruch auf eine Altersrente der AHV oder eine Invalidenrente der IV.
  • Ihr Vermögen ist tiefer als 50'000 Franken für Alleinstehende bzw. 100'000 Franken für Verheiratete. Selbstbewohntes Wohneigentum wird nicht angerechnet.
  • Der Anspruch endet, wenn Sie die Altersrente vorbeziehen, wenn dann absehbar ist, dass Sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur ordentlichen Altersrente haben.

Sind sie bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes der Überbrückungsleistungen (also vor dem 1. Juli 2021) ausgesteuert worden, haben Sie keinen Anspruch.

Berechnung der Leistungen

Wie bei den Ergänzungsleistungen (EL) berechnet man die Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen. Die Überbrückungsleistungen sind – inkl. der Vergütung von Krankheitskosten – auf das 2,25-fache des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss EL begrenzt.

Die Überbrückungsleistungen betragen maximal:

  • Für Alleinstehende: 45'225 Franken/Jahr
  • Für Paare oder Personen mit Kind: 67'838 Franken/Jahr