Erwerbsersatzordnung

Die Erwerbsersatzordnung (EO) deckt einen Teil des Lohnausfalls für Dienstleistende. Die Mutterschaftsentschädigung (MSE), die Vaterschaftsentschädigung (VSE) und seit 1. Januar 2023 der Adoptionsurlaub fallen ebenfalls unter die EO. Erfahren Sie hier die Voraussetzungen, Dauer und Höhe der Entschädigung.

Wer Militärdienst, Zivildienst oder Zivilschutz leistet, erhält durch die Erwerbsersatzordnung (EO) einen Teil des Verdienstausfalls. Seit 2005 fällt die Mutterschaftsentschädigung in die EO, ab 1. Januar 2021 auch die Vaterschaftsentschädigung.

Die EO ist, wie die AHV und IV eine obligatorische Versicherung. Die Beiträge werden nach dem gleichen Prinzip erhoben.

Erwerbsausfallentschädigung für Dienstleistende

Egal, ob Sie in der Schweiz oder im Ausland wohnen: Sie haben Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigungen. Und zwar (vgl. offizielle Kriterien bei der AHV) für jeden:

  • besoldeten Diensttag in der schweizerischen Armee, im Zivilschutz und im Rotkreuzdienst;
  • anrechenbaren Diensttag im Zivildienst;
  • Kurstag bei eidgenössischen oder kantonalen Kaderbildungskursen von Jugend und Sport, für den Sie ein Taggeld erhalten;
  • Kurstag für Leitende von Jungschützenkursen, für den sie den Funktionssold erhalten.

Höhe der Erwerbsausfallentschädigung

Als erwerbstätige Person erhalten Sie 80 Prozent Ihres durchschnittlichen Lohnes vor dem Dienst. Dazu kommen die Kinderzulagen, maximal 275 Franken pro Tag.

Arbeiten Sie nicht, beträgt die Gesamtentschädigung maximal 138 Franken pro Tag, bei bestimmten Gradänderungsdiensten maximal 193 Franken pro Tag.

Die Betriebszulage (ohne Kürzung) sowie die Zulagen für Betreuungskosten erhalten Sie zusätzlich zur Gesamtentschädigung.

Berechnen Sie Ihre EO.
Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen und Unterlagen bei der AHV.

Mutterschaftsentschädigung

Die Mutterschaftsentschädigung ist im Schweizer Recht Müttern vorbehalten, die das Kind austragen.

Unter dieser Voraussetzung erhalten Sie eine Mutterschaftsentschädigung, wenn Sie zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes (vgl. offizielle Kriterien bei der AHV):

  • Arbeitnehmerin oder selbstständig erwerbend sind;
  • im Betrieb des Ehemannes/der eingetragenen Partnerin, der Familie oder des/der Konkubinatspartner:in mitarbeiten und einen Barlohn vergütet erhalten;
  • arbeitslos sind und entweder ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen oder die Voraussetzungen für den Erhalt der Taggelder erfüllen;
  • infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen, sofern dieses Taggeld auf einem vorangegangenen Lohn berechnet wurde;
  • in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung erhalten, weil der Anspruch ausgeschöpft ist.

Laden Sie beim Staatsekretariat für Wirtschaft (SECO) das PDF «Mutterschaft und Arbeitszeitgestaltung» herunter. Es hilft Ihnen bei der Gestaltung der Arbeitszeit. Denn bei schwangeren und stillenden Personen muss der Arbeitgeber ihre Situation berücksichtigen.

Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen und Unterlagen zur Mutterschaftsentschädigung.

Dauer und Höhe der Entschädigung für Personen, die ein Kind austragen

Ihr Anspruch beginnt am Tag der Geburt Ihres Kindes und endet spätestens nach 14 Wochen (98 Tagen). Sind Sie länger im Spital, können Sie beantragen, dass Ihr Anspruch erst mit der Heimkehr des Kindes beginnt. Falls Sie Ihre Arbeit früher aufnehmen oder sterben, endet der Anspruch vorzeitig.

Die Mutterschaftsentschädigung beträgt 80 Prozent Ihres durchschnittlichen Einkommens vor der Niederkunft, aber höchstens 220 Franken pro Tag. Berechnen Sie Ihren Anspruch.

Achtung: Dies sind die gesetzlichen Mindestbestimmungen. Je nach Arbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag (GAV) gelten die darin vereinbarten Bestimmungen. In manchen GAV ist die Dauer länger.

Vaterschaftsentschädigung

Die Vaterschaftsentschädigung ist Personen vorbehalten, die rechtlich als Vater anerkannt sind.

Ab 1. Januar 2021 ist auch die Vaterschaftsentschädigung Teil der Erwerbsersatzordnung. Als Vater haben Sie Anspruch darauf, wenn Sie zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes (vgl. offizielle Kriterien bei der AHV):

  • Arbeitnehmer oder selbständig erwerbend sind;
  • im Betrieb der Ehefrau/des eingetragenen Partners, der Familie oder der/desKonkubinatspartner:in mitarbeiten und einen Barlohn vergütet erhalten;
  • arbeitslos sind und ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen;
  • wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen (sofern dieses Taggeld auf einem vorangegangenen Lohn berechnet wurde);
  • in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung erhalten, weil der Anspruch ausgeschöpft ist;
  • Dienst leisten und arbeitslos sind, ohne dass sie ein Arbeitslosentaggeld beziehen, aber eine genügende Beitragszeit haben, die Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung gäbe.

Dauer und Höhe der Entschädigung für Väter

Sie haben Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung, wenn Sie rechtlich als Vater eines neugeborenen Kindes anerkannt sind (gilt auch für Anerkennung in den sechs Monaten nach der Geburt). Sie können 14 Taggelder innert sechs Monaten nach der Geburt beziehen.

Die Vaterschaftsentschädigung beträgt 80 Prozent Ihres durchschnittlichen Einkommens vor der Niederkunft, aber höchstens 220 Franken pro Tag.

Achtung: Dies sind die gesetzlichen Mindestbestimmungen, je nach Arbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag (GAV) gelten die darin vereinbarten Bestimmungen. In manchen GAV ist die Dauer länger.

Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen und Unterlagen zur Vaterschaftsentschädigung.

Adoptionsurlaub

Seit dem 1. Januar 2023 können erwerbstätige Adoptiveltern einen zweiwöchigen Adoptionsurlaub beziehen. Dieser wird über die EO finanziert. Sie müssen den Urlaub innerhalb von zwölf Monaten ab Aufnahme des Kindes beziehen.

Bezugsmöglichkeiten und Taggeld

  • Tageweise, also 10 Tage: Sie erhalten pro 5 bezogene Tage zusätzlich 2 Taggelder
  • Wochenweise, also 2 Wochen: Sie erhalten pro Woche 7 Taggelder

Das Taggeld beträgt 80 Prozent des vor der Aufnahme des Kindes durchschnittlich erzielten Einkommens, maximal 220 Franken pro Tag. Das maximale Taggeld wird ab einem Monatseinkommen von 8250 Franken erreicht.

Voraussetzungen

  • Anspruch auf den Urlaub haben Sie nur, wenn Sie zum Zeitpunkt der Adoption erwerbstätig sind.
  • Das Kind muss bei der Aufnahme zur Adoption jünger als vier Jahre sein.
  • Sie müssen vor der Aufnahme des Kindes mindestens 9 Monate bei der AHV versichert sei und davon mindestens 5 Monate gearbeitet haben.
  • Erfüllt nur ein Elternteil die Voraussetzungen, hat nur diese Person Anspruch auf den Urlaub. Haben beide Elternteile Anspruch, können Sie wählen, wer den Urlaub bezieht oder ihn aufteilen, jedoch nicht gleichzeitig beziehen.
  • Adoptieren Sie Ihr Stiefkind, haben Sie keinen Anspruch auf den Urlaub.