Uber: Schluss mit der Gesetzlosigkeit
Das Bundesgericht bleibt seiner Linie treu. Nachdem es am 30. Mai 2022 entschieden hatte, dass Uber arbeitsrechtlich als Arbeitgeber seiner Fahrer:innen gilt, stellt es nun abschliessend fest, dass die Fahrer:innen auch sozialversicherungsrechtlich Unselbständige sind und Uber seine Angestellten bei den Sozialversicherungen (AHV, IV, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung, BVG) anmelden und die entsprechenden Arbeitgeberbeiträge bezahlen muss.
Auch Löhne müssen nachbezahlt werden
Die Sozialversicherungsbeiträge können und müssen die Sozialversicherungen auch rückwirkend einfordern. Als Basis müssen existenzsichernde Mindestlöhne gelten, da es arbeitsrechtlich unzulässig ist, Arbeitnehmende auf Basis von Umsatzbeteiligung zu beschäftigen, wenn daraus keine existenzsichernden Löhne resultieren. Rückwirkend muss auch den weiteren Ansprüchen der Fahrer:innen (Löhne, Auslageersatz, Ferienansprüche) Genüge getan werden. Nach Schätzungen der Unia schuldet Uber seinen Fahrer:innen mehrere hundert Millionen Franken. Es ist undenkbar, dass tausende Fahrer:innen ihre Ansprüche individuell einklagen müssen, weil sich ihr Arbeitgeber schlicht weigert, seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Es braucht stattdessen eine schweizweite kollektive Lösung, damit die Fahrer:innen das Geld erhalten, das ihnen zusteht. Die Unia erwartet vom Bundesrat und vom Seco, dass es Uber, die Kantone und die Sozialpartner an den Tisch zitiert, eine kollektive Lösung aufgleist und gegenüber Uber durchsetzt, welche die legitimen Ansprüche der Fahrer:innen aus der Vergangenheit geltend macht.
Uber stoppen, bis Gesetze eingehalten werden
Zudem müssen die Behörden die Tätigkeit von Uber sofort stoppen, bis sich das Unternehmen an die Gesetze hält. Das heisst, bis jede:r Fahrer:in einen Arbeitsvertrag hat, Lohn und Spesen gemäss dem Gesetz geregelt sind und alle Fahrer:innen bei den Sozialversicherungen angemeldet sind. Sonst ist zu befürchten, dass Uber weiterhin jegliche Verpflichtungen ignoriert und seine Fahrer:innen weiterhin schwarz beschäftigt und systematisches Lohndumping betreibt, wie es das Unternehmen seit über bald zehn Jahren tut.
Bei Personalverleih gelten Arbeitsvermittlungsgesetz und GAV
Uber hat inzwischen begonnen, Fahrer:innen über Drittfirmen anzustellen. Es ist offensichtlich, dass es sich dabei um Personalverleih handelt, wie dies schon 2018 vom Seco festgestellt wurde, als Uber bereits mit mehreren «Partnerfirmen» zusammenarbeitete. In diesen Fällen kommen somit das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) und der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Personalverleih zur Anwendung. In den bestehenden Verleihverhältnissen, etwa mit der Genfer Firmen MITC Mobility und Chaskis Rides, werden zahlreiche Bestimmungen von AVG und GAV, etwa über Mindestlöhne und Arbeitszeit, nicht eingehalten. Zudem haben die «Partnerfirmen» von Uber bis heute keine Bewilligung für den Personalverleih. Die Unia erwartet von den zuständigen Behörden, dass sie schweizweit unverzüglich Kontrollen durchführen und das illegale Verhalten von Uber und seinen «Partnern» sanktionieren.
Wer jetzt noch zuschaut, fördert den Gesetzesbruch
Die meisten Schweizer Behörden haben dem illegalen Treiben von Uber neun Jahre lang zugeschaut. Viele Politiker:innen haben die Schwarzarbeit öffentlich verteidigt und sie vor und hinter den Kulissen gefördert. Wie die sogenannten «Uber Files» belegen, haben sich Politiker:innen und Behörden von Uber-Lobbyisten umgarnen lassen, den legitimen Forderungen der Angestellten von Uber aber nie Gehör geschenkt. Nachdem alle relevanten Fragen letztinstanzlich durch das Bundesgericht geklärt sind, muss damit definitiv Schluss sein. Politik und Behörden müssen dafür sorgen, dass die Gesetze und allgemeinverbindlichen GAV durchgesetzt werden. Wenn sie das nicht tun, billigen und fördern sie den gezielten Gesetzesbruch durch einen Milliardenkonzern, die systematische Enteignung von Arbeitnehmenden und werden die politischen und juristischen Folgen zu tragen haben.