Der neue GAV Personalverleih tritt per 1. Januar 2019 in Kraft
Der seit 2012 bestehende GAV Personalverleih ist für alle Personalvermittler der Schweiz verbindlich: Ihm sind über 360‘000 Arbeitnehmende unterstellt. Mit der Weiterführung des GAV profitieren Temporärarbeitende auch weiterhin von verbindlichen Minimalstandards für Lohn- und Arbeitsbedingungen, modernen Regelungen für die berufliche Vorsorge, einer Branchenlösung für die Krankentaggeld-Versicherung sowie von einem eigenen Weiterbildungsfonds «temptraining». Dank letzterem können auch Temporärarbeitende sich beruflich weiterentwickeln: Seit seinem Bestehen wurden über 43 Mio. Franken in die berufliche Zukunft von mehr als 26‘000 Temporärarbeitenden investiert.
Monatliche Mindestlöhne 2019 / 2020
2019 | 2020 | |||
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Gelernt | Ungelernt | Gelernt | Ungelernt | |
Hochlohn | 4610 Franken | 3675 Franken | 4670 Franken | 3750 Franken |
Normallohn | 4310 | 3475 | 4370 | 3550 |
Tessin | 4060 | 3060 | 4060 | 3060 |
Zusätzlich haben die Arbeitnehmer aus den GAV-Bestimmungen einen Anspruch auf einen 13. Monatslohn.
Entsprechend erfreut zeigen sich die Sozialpartner des GAV Personalverleih, bestehend aus swissstaffing - Verband der Schweizer Personaldienstleister, den Gewerkschaften Unia und Syna sowie dem Kaufmännischen Verband Schweiz und Angestellte Schweiz.
Die Sozialpartner beabsichtigen ab 2021 das Equal Minimum Pay-Prinzip im GAV Personalverleih umzusetzen und haben dazu eine paritätische Arbeitsgruppe eingesetzt. Mit dem Equal Minimum Pay-Prinzip würden für Temporärarbeitende dieselben Mindestlöhne wie für Festangestellte gelten – auch in Branchen und Unternehmen, deren GAV nicht allgemeinverbindlich erklärt sind. In Branchen mit einem allgemein verbindlich erklärten GAV gelten schon heute dieselben Mindestlöhne für Temporärarbeitende und Festangestellte.
Gemeinsame Medienmitteilung von swissstaffing, Angestellte Schweiz, Kaufmännischer Verband Schweiz, Syna und Unia