Neu: Freizügigkeit zwischen drei Frührentensystemen für das Ausbaugewerbe
Zum Beispiel: Ein Maler oder eine Malerin arbeitet in Freiburg und nimmt eine neue Stelle im Kanton Bern an. In Freiburg gelten für die Frühpensionierung die Regeln des Westschweizer Ausbaugewerbes – organisiert von den Sozialpartnern in der Stiftung RESOR (Retraite anticipée du second oeuvre romand). Früher mussten diese Arbeitnehmenden bei einem Arbeitgeberwechsel in den Kanton Bern auf ihre Beitragsjahre verzichten. Denn im Kanton Bern gilt das Vorruhestandsmodell des Maler- und Gipsergewerbes (VRM), das mit dem Deutschschweizer Gesamtarbeitsvertrag des Maler- und Gipsergewerbes verknüpft ist.
Ein Fortschritt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Diese unbefriedigende Situation gehört nun der Vergangenheit an. Künftig ist ein freier Wechsel zwischen drei verschiedenen Frühpensionierungssystemen im Ausbaugewerbe möglich. Das bedeutet, dass bei einem Wechsel des Arbeitgebers die Beitragsjahre in den verschiedenen Vorruhestandseinrichtungen angerechnet werden. Diese Änderung betrifft die folgenden Vorruhestandseinrichtungen:
- RESOR, Retraite anticipée du second oeuvre romand, das die Berufe des Gipser- und Malergewerbes und des Holzgewerbes in der gesamten Westschweiz abdeckt.
- Das Vorruhestandsmodell für die Gebäudehülle, VRM Gebäudehülle, das mit wenigen Ausnahmen für die ganze Schweiz gilt.
- Das Vorruhestandsmodell des Schweizerischen Maler- und Gipsergewerbes, VRM Maler- und Gipsergewerbe, das mehrheitlich in der Deutschschweiz zur Anwendung kommt.