GAV Personalverleih: neuer Geltungsbereich, bessere Mindestlöhne
Der GAV Personalverleih kennt bei den Mindestlöhnen ein abgestuftes System. Wer in eine Branche verliehen wird, in der ein allgemeinverbindlicher Gesamtarbeitsvertrag (ave GAV) gilt, hat Anspruch auf den dort festgelegten Mindestlohn. Die Mindestlöhne von Gesamtarbeitsverträgen ohne AVE gelten trotzdem, sofern der betreffende GAV in Anhang 1 des GAV Personalverleih gelistet ist.
Elf neue GAV integriert
Eben diese Liste wird ab 1. Januar 2023 um elf wichtige Verträge erweitert: Neu sind unter anderem der GAV Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie (GAV MEM), der GAV Deutschschweizer Unternehmen der Uhren- und Mikrotechnik sowie vier GAV im Gesundheits- und sozialen Bereich in der Liste aufgeführt. Der Bundesrat hat diese Erweiterung für allgemeinverbindlich (ave) erklärt.
Keine Ausnahmen mehr
Damit gelten in diesen Branchen für Temporärarbeitende die gleichen Bestimmung bezüglich Arbeitszeit und Minimallöhnen wie für Festangestellte.
Wer in einen Einsatzbetrieb ohne GAV verliehen wird, erhält den Mindestlohn des GAV-Personalverleih. Alle Ausnahmen dieser Regelung – wie bisher vor allem in der Industrie – werden aufgehoben.
Neue Mindestlöhne
Ab 1. Januar 2023 (bzw. seit 1. Dezember 2022 für das Tessin) gelten diese Mindestlöhne:
Basislöhne/Stunde* | Normalllohn** | Hochlohn** | Tessin |
Gelernte | CHF 24.25 | CHF 25.90 | CHF 22.55 |
Angelernte | CHF 21.34 | CHF 22.79 | CHF 19.85 |
Ungelernte | CHF 19.92 | CHF 21.02 | CHF 18.00 |
* Zuzüglich 13. Monatslohn, Ferien und Feiertage gemäss GAV Personalverleih.
** Als Hochlohngebiete gelten die Agglomeration Bern, der Arc Lémanique sowie die Kantone BS, GE, BL und ZH. In Genf gilt der kantonale Mindestlohn, sofern er höher ist.