Es geht um die Existenz der TaxifahrerInnen
Das Taxigesetz ist im Rahmen der Revision einer Totalliberalisierung unterzogen worden und wird am Mittwoch dem Grossen Rat vorgestellt. Die Unia fordert die Regierung und den Grossen Rat auf, das Taxigewerbe als das zu gestalten, was es ist: ein Teil des öffentlichen Verkehrs und damit des öffentlichen Dienstleistungsangebots des Kantons: mitsamt den entsprechenden Arbeitsbedingungen, wie existenzsichernden Löhnen. Der Grosse Rat darf kein Gesetz verabschieden, das die schlechtesten Arbeitsbedingungen in Kauf nimmt. Er muss auf den Taximarkt eingreifen und ihn so gestalten, dass die Arbeitnehmenden in dieser Branche von ihrer Arbeit leben können. Am Mittwoch geht’s um die Zukunft der TaxifahrerInnen: der Grosse Rat hat es in der Hand, die Verantwortung liegt bei ihm.
Ein GAV mit Mindestlöhnen – und mehr Schutz für die TaxifahrerInnen
Bekannt dürfte dem Grossen Rat sein, dass die Taxifahrerinnen und –Fahrer die schlechtesten Bedingungen in der ganzen Stadt haben. Die Unia, ihre Mitglieder und die Gruppe Taxi hat mehrmals auf die Tiefstlöhne mittels einer Demo und einer Umfrage hingewiesen. Leider ist bis jetzt nichts passiert, um Löhne von 14 bis 17 Franken in der Stunde zu verhindern. Dabei hat die Gruppe Taxifahrer der Unia Nordwestschweiz zahlreiche Vorschläge unterbreitet: Von einer staatlichen Taxizentrale, über die Limitierung der Taxis, bis zum Mindestlohn, der in einem Gesamtarbeitsvertrag eingeführt werden muss.
Rechtsgutachten der Unia zeigt: Provisions-Löhne müssen existenzsichernd sein
Angestellte TaxifahrerInnen werden durch eine reine Umsatzbeteiligung entlöhnt und tragen somit die Hälfte des Betriebsrisikos mit. Ein Rechtsgutachten der Unia zeigt ausserdem, dass die Löhne in den Verträgen der Taxifahrer gegen das Arbeitsgesetz verstossen. Denn Art. 349a OR hält fest, dass eine Vereinbarung von Lohn ausschliesslich oder in Form einer Provision nur dann gültig ist, wenn sich mit dieser ein angemessenes Entgelt für die Tätigkeit ergibt. Das hält auch das Bundesgericht fest, das damit zum ersten Mal dieser Rechtslehre folgt (siehe angehängtes Gutachten).