Zum Beispiel: Ein Maler oder eine Malerin arbeitet in Freiburg und nimmt eine neue Stelle im Kanton Bern an. In Freiburg gelten für die Frühpensionierung die Regeln des Westschweizer Ausbaugewerbes – organisiert von den Sozialpartnern in der Stiftung RESOR (Retraite anticipée du second oeuvre romand). Früher mussten diese Arbeitnehmenden bei einem Arbeitgeberwechsel in den Kanton Bern auf ihre Beitragsjahre verzichten. Denn im Kanton Bern gilt das Vorruhestandsmodell des Maler- und Gipsergewerbes (VRM), das mit dem Deutschschweizer Gesamtarbeitsvertrag des Maler- und Gipsergewerbes verknüpft ist.
Diese unbefriedigende Situation gehört nun der Vergangenheit an. Künftig ist ein freier Wechsel zwischen drei verschiedenen Frühpensionierungssystemen im Ausbaugewerbe möglich. Das bedeutet, dass bei einem Wechsel des Arbeitgebers die Beitragsjahre in den verschiedenen Vorruhestandseinrichtungen angerechnet werden. Diese Änderung betrifft die folgenden Vorruhestandseinrichtungen: