Mutterschaftsversicherung
Die Leistungen der Mutterschaftsversicherung werden nicht von der Arbeitslosenkasse, sondern von der AHV-Ausgleichskasse ausgerichtet. Das heisst:
- ab dem Datum der Geburt besteht für 98 Kalendertage kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
- es existiert keine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung.
- Kinderzulagen sind bei der zuständigen kantonalen Stelle geltend zu machen (in der Regel ist die die kantonale Familienausgleichskasse).
- arbeitslose Mütter sind während des Mutterschaftsurlaubes weiterhin bei der SUVA unfallversichert, das heisst, die Übernahme der Behandlungskosten sind somit geregelt.
Informationen zu Leistungen und Geltendmachung des Anspruchs in der
Info-Broschüre Mutterschaftsentschädigung finden Sie hier.
Arbeitslose Mütter müssen einen Antrag auf Mutterschaftsentschädigung bei der AHV-Ausgleichskasse stellen. Die dazu notwendigen Formulare
318.750 - Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung;
318.751 - Ergänzungsblatt zur Anmeldung
318.752 - Arbeitgeberbescheinigung (für arbeitslose Frauen ohne Arbeitslosenentschädigung)
finden Sie hier
