Änderungen per 1. April 2011 aufgrund der Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG)
Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter
Obwohl die Unia den Entscheid des Schweizer Volkes (Annahme der Revision per Abstimmung vom 26.09.2010) nicht ändern kann, haben wir uns dafür eingesetzt, dass einige der restriktiven Bestimmungen des neuen AVIG nicht auf die laufenden Dossiers angewendet werden müssen.
Beispielsweise konnten wir erreichen, dass für die Berechnung des versicherten Verdienstes für Personen, denen auf Grund von Arbeitsverhältnissen im Zwischenverdienst eine neue Rahmenfrist vor dem 1. April 2011 eröffnet wurde, der versicherte Verdienst unverändert bleibt. Sie behalten ihre Rechte für die Dauer dieser Rahmenfrist. Die neuen Bestimmungen gelten nur für Neuanmeldungen ab 1. April 2011.
Alle Versicherten, die von den neuen Bestimmungen der 4. AVIG-Revision betroffen sind, wurden im Laufe des Monats März 2011 persönlich informiert.
